Satzung

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S A T Z U N G
„Wir für Bad Rothenfelde e.V."

 

§1
1. Der Verein führt den Namen „Wir für Bad Rothenfelde e.V.".
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Iburg eingetragen.

2. Er hat seinen Sitz in Bad Rothenfelde und erstreckt seine Tätigkeit auf die Gemeinde und ihren Einzugsbereich.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2
Vereinszweck

1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten die gemeinsamen Interessen aller Gewerbetreibenden zu vertreten und die Zusammenarbeit aller am Wohl der Gemeinde Bad Rothenfelde interessierten Kräfte, insbesondere des Handels und Handwerks, der Industrie, der Banken und sonstiger Institutionen durch allgemein ansprechende Maßnahmen und Aktionen, wie z. B. öffentliche Werbeaktionen und Festveranstaltungen oder enge Kooperation mit Organisationen und Verbänden, das allgemeine Wohlergehen der Gemeinde Bad Rothenfelde zu fördern und dadurch die Anziehungskraft der Gemeinde insbesondere der Gewerbetreibenden zu erhalten und zu stärken.

 

§ 3
Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften sowie sonstige Personenzusammenschlüsse erwerben, die ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz oder ihre Filiale in der Gemeinde haben.

2. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.

3. Jedes Mitglied hat das Recht, nach der Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuarbeiten. Es hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.

4. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung unter Anerkennung der Rechte und Pflichten der Satzung erworben. Der Vorstand kann innerhalb von 4 Wochen einer Aufnahme widersprechen. Gegen einen Ablehnungsbescheid ist innerhalb einer Frist von weiteren 14 Tagen Beschwerde möglich, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

5. Die Mitgliedschaft endet

a. durch Tod des Mitgliedes.

b. durch Liquidation der Firma.

c. durch freiwilligen Austritt aufgrund schriftlicher Kündigung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig, unter Einhaltung einer Austrittsfrist von drei Monaten. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Zugang beim ersten Vorsitzenden maßgebend.

6. Den Mitgliedern steht ein außerordentliches Kündigungsrecht mit sofortiger Wirkung für den Fall zu, daß die Mitgliederversammlung eine Anhebung des Jahresbeitrages um mehr als 15 % beschließt.

7. Der Ausschluß eines Mitglieds kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen rechtmäßige Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt. Gegen den Ausschluß des Mitglieds kann dieses innerhalb von vier Wochen Einspruch zur Mitgliederversammlung erheben. Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach Absendung des Briefes. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

8. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten. Eine Rückerstattung gezahlter Beiträge findet nicht statt.

 

§ 4
Beiträge

1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

2. Höhe und Fälligkeit der Beiträge sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

3. Beiträge und Umlagen für Aktionen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.

4. Die Beitragsordnung ist Bestandteil der Satzung.

5. Der Beitrag ist per Banklastschrift im Voraus zu bezahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.

 

§ 5
Vereinsorgane Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. die Ausschüsse

 

§ 6
Vorstand

1. Der Vorstand zählt 5 Mitglieder und besteht aus:

a) dem ersten Vorsitzenden

b) dem erste stellvertretende Vorsitzende

c) dem zweite stellvertretende Vorsitzende

d) dem Schatzmeister

e) dem Schriftführer

 

2. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Prokurist oder in anderer juristischer Weise vertreten.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort.

4. Die Bestellung eines Vorstandsmitglieds kann von der Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund (§ 27 BGB) widerrufen werden.

5. Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der erste Vorsitzende und dessen zwei Stellvertreter. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.

6. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

§ 7
Aufgaben des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

2. Der erste Vorsitzende ist der Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.

3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes eingeladen und mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes anwesend sein. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit (über sämtliche Beschlüsse des Vorstandes müssen schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden).

 

§ 8
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einmal im Jahr und nach Bedarf unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen werden. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die dem Verein letztbekannte Adresse. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von 1/4 der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muß schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands und des Rechnungsabschlusses

b) Entlastung des Vorstandes

c) Die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes

d) die Beschlußfassung über den Etat

e) die Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluß der Mitgliedschaft

f) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen

g) Beschlußfassung über Beitragsordnung und deren Änderung

h) Beschlußfassung über Auflösung des Vereins

i) Beschlußfassung über alle sonstigen Anträge

3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

4. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.

6. Auch ohne Versammlung kann ein Beschluß herbeigeführt werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erklärt.

 

§ 9
Ausschüsse

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstandes können durch den Vorstand Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse, die nicht Mitglied des Vorstandes sein müssen, werden nach Zahl und Zeit vom Vorstand bestellt. Der Ausschuß untersteht dem Vorstand. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.

 

§ 10
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8, Ziffer 4. festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB ( §§ 47 ff.). Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bad Rothenfelde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.